Einleitung
Sobald das Vormundschaftsgericht die Adoption ausgesprochen hat und der Beschluss dem Annehmenden zugestellt ist, wird diese rechtswirksam. Sie benötigen nach Abschluss des Adoptionsverfahrens neue Papiere für Ihr Kind.
Wenn Ihr Kind in Deutschland geboren wurde und Sie es im Inland adoptiert haben, erfolgt die Folgebeurkundung im Geburtenregister von Amts wegen. Sie können dann neue Geburtsurkunden beziehungsweise neue beglaubigte Ausdrucke aus dem Geburtenregister beantragen.
Zustaendigkeit
das Standesamt des Geburtsortes Ihres Adoptivkindes
Ablauf
Das Vormundschaftsgericht, das die Adoption ausgesprochen hat, sendet seinen Beschluss zunächst an das Standesamt des Ortes, in dem Ihr Adoptivkind geboren wurde. Dort ergänzt der Standesbeamte das Geburtenregister und leitet die Informationen an das Standesamt weiter, das die Geburtseinträge für die leiblichen Eltern des Kindes führt, an das Standesamt, das die Geburtseinträge für die Annehmenden führt sowie an das Standesamt, das den Eheeintrag für das Kind führt, wenn sich der Name des Kindes geändert hat.
Hinweis: Dieses Verfahren wird auch angewandt, wenn Sie Ihr Kind im Rahmen einer schwachen Adoption im Ausland angenommen haben und diese Annahme durch das Vormundschaftsgericht in eine Adoption mit starker Wirkung umwandeln ließen.
Im fortgeschriebenen Geburtenregister sind sowohl die leiblichen als auch die Adoptiveltern aufgeführt. Somit kann bei einer späteren Eheschließung des Kindes die Heirat mit Geschwistern vermieden werden. Die ausgestellte Geburtsurkunde weist dagegen nur die aktuellen Verhältnisse auf.
Sonstiges
Haben Sie Ihr Kind im Ausland adoptiert, müssen Sie die Beurkundung in Deutschland beantragen. Detaillierte Informationen erhalten Sie in der Verfahrensbeschreibung "Adoption – Beurkundung einer Auslandsadoption".
Rechtsgrundlage
Quelle: http://www.karlsbad.de/buergerservice?action=vb&titel=Adoption%20-%20Beurkundung%20von%20Amts%20wegen
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